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   LAG Hessen, 17.10.2019 - 4 Ta 370/19   

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https://dejure.org/2019,38644
LAG Hessen, 17.10.2019 - 4 Ta 370/19 (https://dejure.org/2019,38644)
LAG Hessen, Entscheidung vom 17.10.2019 - 4 Ta 370/19 (https://dejure.org/2019,38644)
LAG Hessen, Entscheidung vom 17. Oktober 2019 - 4 Ta 370/19 (https://dejure.org/2019,38644)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 51 ArbGG, § 141 ZPO
    Im Fall der Anordnung des persönlichen Erscheinens einer juristischen Person trifft die Pflicht zum Erscheinen nicht einen bestimmten Organvertreter der juristischen Person, sondern die juristische Person als Prozesspartei. Erscheint diese nicht, ist ein Ordnungsgeld ...

  • IWW

    §§ 51 Abs. 1 ArbGG, 141 Abs. 3 Satz 1, 380 Abs. 1 Satz 1 ZPO, §§ 141 Abs. 3 Satz 1, 381 Abs. 1 ZPO, § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbGG § 51 ; ZPO § 141
    Ordnungsgeld; Persönliches Erscheinen

  • rechtsportal.de

    ZPO § 380 Abs. 1 S. 1
    Ordnungsgeld gegen eine juristische Person als Prozesspartei bei Nichterscheinen trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Persönliches Erscheinen einer GmbH angeordnet: Wer muss zum Termin kommen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.03.2017 - BLw 3/16

    Anordnung des persönlichen Erscheinens: Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei

    Auszug aus LAG Hessen, 17.10.2019 - 4 Ta 370/19
    Erscheint diese nicht, ist ein Ordnungsgeld gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO ggf. gegen die juristische Person zu verhängen und nicht gegen einen Organvertreter persönlich (Anschluss an BGH 30. März 2017 - BLw 3/16 - Aufgabe der bisherigen Kammerrechtsprechung, etwa Hess. LAG 15. Februar 2008 - 4 Ta 39/08 -).

    Im Fall eines schuldhaften Nichterscheinens könne die juristische Person ggf. ihren Organvertreter in Regress nehmen ( BGH 30. März 2017 - BLw 3/16 - NJW-RR 2017/1446, zu III 2 ).

    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst ( BGH 30. März 2017 a. a. O., zu IV ).

  • LAG Hessen, 15.02.2008 - 4 Ta 39/08

    Ordnungsgeld - Anordnung des persönlichen Erscheinens - Ausbleiben im Termin -

    Auszug aus LAG Hessen, 17.10.2019 - 4 Ta 370/19
    Erscheint diese nicht, ist ein Ordnungsgeld gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO ggf. gegen die juristische Person zu verhängen und nicht gegen einen Organvertreter persönlich (Anschluss an BGH 30. März 2017 - BLw 3/16 - Aufgabe der bisherigen Kammerrechtsprechung, etwa Hess. LAG 15. Februar 2008 - 4 Ta 39/08 -).

    Dementsprechend müsse bei juristischen Personen, die über mehrere gesetzliche Vertreter verfügen, im Ladungsbeschluss der Vertreter namentlich bezeichnet werden, dessen persönliches Erscheinen angeordnet werden soll ( etwa Hessisches LAG 01. November 2005 - 4 Ta 475/05 - AR-Blattei ES 160.7 Nr. 227, zu II 7; 15. Februar 2008 - 4 Ta 39/08 - Juris, zu II 2 d, jeweils m. w. N.; zuletzt auch Hessisches LAG 24. März 2015 - 4 Ta 108/15 - n. v .).

    Auch insoweit gibt die erkennende Kammer ihre bisherige Rechtsprechung ( vgl. etwa Hessisches LAG 15. Februar 2008 a. a. O., zu III ) auf.

  • LAG Hessen, 01.11.2005 - 4 Ta 475/05

    Ladung - persönliches Erscheinen - Vertretung - Ordnungsgeld

    Auszug aus LAG Hessen, 17.10.2019 - 4 Ta 370/19
    Dementsprechend müsse bei juristischen Personen, die über mehrere gesetzliche Vertreter verfügen, im Ladungsbeschluss der Vertreter namentlich bezeichnet werden, dessen persönliches Erscheinen angeordnet werden soll ( etwa Hessisches LAG 01. November 2005 - 4 Ta 475/05 - AR-Blattei ES 160.7 Nr. 227, zu II 7; 15. Februar 2008 - 4 Ta 39/08 - Juris, zu II 2 d, jeweils m. w. N.; zuletzt auch Hessisches LAG 24. März 2015 - 4 Ta 108/15 - n. v .).
  • ArbG Gießen, 24.06.2019 - 2 Ca 160/19
    Auszug aus LAG Hessen, 17.10.2019 - 4 Ta 370/19
    Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 24. Juni 2019 - 2 Ca 160/19 - aufgehoben.
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